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Einreise von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
Verwandte, Bekannte oder weitere Personen aus der Ukraine bei sich aufzunehmen, bis sich die Situation im Heimatland verbessert, ist möglich. Die ukrainischen Staatsangehörigen müssen lediglich ihren neuen Wohnsitz beim Meldeamt der Stadt oder Verbandsgemeine anmelden. Außerdem sollen sich Betroffene bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung (auslaenderbehoerde@kvmyk.de) melden, die daraufhin die Antragsunterlagen nach der „Massenzustrom-Richtline“ bereits vorab zur Verfügung stellt.
Was ist, wenn die Menschen nicht dauerhaft bei mir wohnen können, weil der Wohnraum nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht?
Personen, die sich im Landkreis Mayen-Koblenz bei Verwandten oder Bezugspersonen aufhalten, aber nicht dauerhaft bei ihnen bleiben können, sollen einen Termin mit der Ausländerbehörde vereinbaren, um das weitere Verfahren zu besprechen.
Erhalten die geflüchteten Menschen Sozialleistungen?
Ja, ukrainische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können, erhalten Sozialleistungen. Dafür müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Sozialamt der für ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeinde stellen.
Wer übernimmt die Kosten im Krankheitsfall?
Bei akuter Erkrankung oder bei der Notwendigkeit von Hilfe erhalten die Vertriebenen die notwendigen „Hilfen zur Gesundheit“ vom Staat. Dazu sollen sich die Betroffenen an das Sozialamt wenden, bei dem der Antrag auf Asylbewerberleistungen gestellt wurde.
Werden die Kosten für die Unterkunft übernommen (Miete, Nebenkosten, Heizkosten)?
Sofern jemand aus dem Landkreis einen ukrainischen Staatsangehörigen in seinem Haus oder seiner Eigentumswohnung unterbringen möchte, können im Rahmen der Asylbewerberleistungen auch die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wird. In einem solchen Fall soll Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufgenommen werden. Sofern Verwandte in gerader Linie aufgenommen werden (z.B. die eigene Mutter oder das eigene Kind), können keine Kosten der Unterkunft übernommen werden, da hier eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Man möchte Wohnraum zur Verfügung stellen – Wo kann ich diesen melden?
Wer Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, kann diesen beim Sozialamt der jeweiligen Verbandsgemeinde oder Stadt melden oder eine E-Mail an asylwesen@kvmyk.de mit den Rahmendaten zum Objekt senden. Für genauere Informationen dazu kann das Sozialamt vor Ort kontaktiert werden.
Sind ukrainische Kinder schulpflichtig?
Ukrainische Staatsangehörige, die minderjährig sind und sich aufgrund des Krieges länger in Rheinland-Pfalz aufhalten, müssen auch zur Schule gehen. Für weitere Informationen soll man sich an die entsprechende Schule vor Ort wenden.
Wie erreicht man die richtigen Ansprechpartner?
Ausländerbehörde: E-Mail mit dem Anliegen und den Kontaktdaten an auslaenderbehoerde@kvmyk.de
Für allgemeine Fragen zur Flüchtlingshilfe erreichet man die Koordination Flüchtlingshilfen unter der Tel: 0261/108-655 oder per E-Mail an fluechtlingshilfen@kvmyk.de
Bei Fragen zur Unterbringung und landesweiten Verteilung von Flüchtlingen steht ein Ansprechpartner unter Tel: 0261/108-145 oder per E-Mail an asylwesen@kvmyk.de zur Verfügung.
Hier gibt es weitere Informationen:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantwortet unter www.bamf.de (Suchbegriff: FAQ Ukraine) viele Fragen für Betroffene auf Deutsch und Ukrainisch. Die Informationen werden ständig aktualisiert. Auch das Land Rheinland-Pfalz hat eine FAQ-Seite, auf der bundeslandbezogene Fragen beantwortet werden. Die FAQ sind zurzeit nur auf Deutsch unter www.mffki.rlp.de/de/startseite/ukraine-krieg/faqs-fragen-und-antworten/ verfügbar.