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Informationen zur "Arbeitsquarantäne"

Die neuen Regelungen sehen vor, dass positiv getestete Beschäftigte und enge Kontaktpersonen mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren können, die häusliche Quarantäne zeitweise zu verlassen, um arbeiten zu können. Diese „Arbeitsquarantäne“ ist jedoch mit weiteren strengen Vorgaben verbunden: Die betroffene Person darf keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, ist verpflichtet, durchgängig eine FFP-2 Maske außerhalb des Absonderungsorts zu tragen und muss die Kontakte zu gegenwärtig nicht infizierten Personen größtmöglich reduzieren. Außerdem müssen betroffene Personen ihre Kontakte auf das Vorliegen eines positiven Tests hinweisen und den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig. Die Quarantäne in der Freizeit muss trotzdem eingehalten werden. Es ist also auch kein schneller Einkauf auf dem Nachhauseweg im Rahmen der Arbeitsquarantäne erlaubt. Die Arbeitsquarantäne wird direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Das Gesundheitsamt ist in die Einzelfallentscheidung nicht eingebunden oder darüber zu informieren.

Das Gesundheitsamt weist weiter darauf hin, dass sich die Dauer der Quarantäne durch die neue Verordnung nicht ändert. Corona-positive Personen und enge Kontaktpersonen sind verpflichtet, sich für 10 Tage in Isolation zu begeben. Der Tag der Testung wird als erster Tag der Isolation gewertet. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist ab Tag 7 möglich, sofern vorher eine Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden am Stück bestand. Berechnet wird die Dauer der Isolation folgendermaßen:

Beispiel:

·         Abstrich bzw. letzter Kontakt zum Infizierten am 20. März (Tag 1)

·         reguläres Isolationsende: 29. März

·         Freitestung ab 7. Tag (26. März) möglich, sofern vorher 48 Stunden am Stück Symptomfreiheit bestand.

Viele weitere Informationen gibt es unter www.kvmyk.de/corona-info sowie www.corona.rlp.de