Gesundheitsamt passt Vorgehensweise an
Am Dienstag wurde teilweise in den Medien gemeldet, dass das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz die Quarantäneregeln verschärft und bei Omikron-Fällen für alle Schüler derselben Klasse eine Quarantäne anordnet. Dazu erklärt Gabriele Vogt, Leiterin des Gesundheitsamtes: „Dies ist jetzt nicht mehr korrekt, weil wir zwischenzeitlich aufgrund neuer Erkenntnisse zur Omikron-Variante die Vorgehensweise angepasst haben. Seit Ende Dezember waren vereinzelt Quarantänen für gesamte Klassen ausgesprochen worden, da zu diesem Zeitpunkt zu wenige Information zu Omikron vorlagen. Es musste von einer deutlich höheren Ansteckungsgefahr ausgegangen werden, mehrere Fälle an einer Schule lagen vor und aufgrund der Ferien konnten mögliche Kontakte, beispielsweise von Sitznachbarn, nicht mehr eindeutig nachvollzogen werden.“ Ziel sei es gewesen, die Ausbreitung der neuen Variante zu verlangsamen. Entsprechend habe man gemäß der aktuellen Absonderungsverordnung sogenannte Einzelfallentscheidungen getroffen. Ein entsprechendes Vorgehen gab es auch schon bei Ausbruchsgeschehen mit anderen Varianten in Schulen. „Es handelt sich dabei also nicht um eine neue Vorgehensweise des Gesundheitsamtes“, stellt Vogt fest.
Aktuell werden im Landkreis Mayen-Koblenz und für die Stadt Koblenz die gültigen Regelungen der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz angewendet. Dies bedeutet für einen positiven Omikron-Fall in einer Schulklasse, dass nicht automatisch Quarantänen für die gesamte Klasse pauschal ausgesprochen werden.
Tritt eine Infektion mit der aktuell noch vorherrschenden Delta-Variante des Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schüler der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig an einer anlassbezogenen 5-Tages-Testung teilzunehmen. Bei minderjährigen Schülern muss dazu eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen.
Bei einer Infektion mit der Omikron-Variante des Coronavirus in Schulen, besteht für die infizierte Person sowie die Personen, die sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum in einem Radius von 1,5 Metern von der positiv getesteten Person aufgehalten haben, eine Absonderungspflicht. Die Absonderung der Kontaktpersonen kann ab dem fünften Tag der Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen PCR-Tests mit negativem Ergebnis beendet werden. Die Masken- und Testpflicht für die übrigen Schüler der Klasse gilt entsprechend.
6. Januar 2022