Dem besten Freund des Menschen soll es von diesem Jahr an besser gehen. Dazu ist zum Jahreswechsel die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten. Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz weist auf die neuen Regelungen hin, die sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Bereich der Hundehaltung gelten: So ist es künftig verboten, bei der Erziehung und Ausbildung von Hunden Stachelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.
Bei einer Zwingerhaltung muss dem Hund mindestens zweimal pro Tag ausreichend Auslauf im Freien, außerhalb eines Zwingers, für jeweils eine Stunde gewährt werden. Außerdem ist für diesen Fall mehrmals täglich ein Umgang mit einer Betreuungsperson sicher zu stellen. „Damit ist unter anderem die Haltung in Schuppen und Zwingern, auf Schrottplätzen oder in Kleingärten, bei denen der Halter nur zum Füttern vorbeikommt, eindeutig rechtswidrig“, sagt Dr. Simone Nesselberger, Leiterin des Kreisveterinäramtes. Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu halten. Jedoch wurde festgelegt, dass dem Hund regelmäßiger Kontakt zu anderen Hunden zu ermöglichen ist.
Charakteristisch für viele Hunderassen sind heute die sogenannten Qualzuchtmerkmale. Dazu zählt man viele Exemplare von Hunden mit extrem kurzen Köpfen, wie der Französischen und Englischen Bulldogge oder dem Mops, Nackthunde ohne Fell oder auch Hunde mit starken Hüftveränderungen, der sogenannten Hüftdysplasie. Diese Tiere dürfen ab sofort nicht mehr auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen Veranstaltungen gezeigt werden, bei denen eine Beurteilung, eine Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet. Gleiches gilt für Hunde, denen tierschutzwidrig Rute und Ohren kupiert wurden. „Alle diese Tiere leiden unter dem vom Menschen gewollten Aussehen, das ohne Rücksicht auf die Lebensqualität des Tieres, allein einem eingebildeten Schönheitsideal, entspringt. Mit den Regelungen sollen Anreize für derartige Züchtungen genommen werden“, erklärt Simone Nesselberger.
Ebenfalls strengere Regelungen gelten für die Hundezucht. Dort dürfen ein Züchter oder eine Betreuungsperson in der gewerbsmäßigen Hundezucht nicht mehr als drei Würfe gleichzeitig betreuen. Stattdessen besteht die Pflicht, dass der Züchter täglich mindestens vier Stunden mit den Welpen verbringen muss.
Weiter wird in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, dass Herdenschutzhunden ein regelmäßiger Kontakt zu Menschen ermöglicht werden muss. Ist der Hund während seiner Tätigkeit oder seiner Ausbildung im Freien untergebracht, muss der Halter sicherstellen, dass das Tier ausreichend vor widriger Witterung geschützt ist. Zu Stromzäunen, die der Abwehr von Beutegreifern dienen, muss der Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand halten können. Lassen das die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, genügen ausnahmsweise vier Meter.
Weitere Änderungen, gelten erst ab dem 1. Januar 2023. Ab diesem Zeitpunkt wird unter anderem die Anbindehaltung von Hunden verboten. Den Hofhund draußen an der Kette zu halten ist dann nicht mehr erlaubt.
28. Januar 2022