- Aktuelles
- Bürgerservice
- Landkreis
- Themen
- Abfall
- Arbeit & Soziales
- Ausländer & Flüchtlinge
- Betreuungsbehörde
- Breitbandausbau
- Energie
- Feuerwehr & Rettungsdienst
- Gleichstellung
- Kinder, Jugend & Familie
- Klima
- Kultur
- Landwirtschaft
- ÖPNV & Kita-/Schülerbeförderung
- Radverkehr
- Schule & Bildung
- Senioren
- Smarte Region MYK10
- Sport
- Umwelt & Natur
- Veterinärdienst & Lebensmittelüberwachung
- Wirtschaft & Kreisentwicklung
- Verwaltung
Eingriffe in Natur und Landschaft: Eingriffsregelung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Eingriffsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) umfasst die Mitwirkung des Naturschutzes bei allen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge haben können. Im Vordergrund steht die Vermeidung solcher Beeinträchtigungen.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen führen ggf. zur Unzulässigkeit des Vorhabens oder sind durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Bestandsdokumentation vor Durchführung des Eingriffs sowie dessen Auswirkungen, vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen und Kompensation sind vom Vorhabensträger in einem Fachbeitrag Naturschutz zur fachlichen Prüfung vorzulegen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzEingriffe in Natur und Landschaft können beispielsweise vorliegen bei:
- Grünlandumbrüchen (auch bei Landwirten)
- Gehölzbeseitigungen
- Errichtung von Weihnachtsbaumkulturen
- Errichtung von baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen im Außenbereich (z.B. Viehunterstände, Bänke, Zäune)
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzTeam "Eingriff"
Tel.: 0261/108-349
Tel.: 0261/108-274
Tel.: 0261/108-319E-Mail: eingriff@kvmyk.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:
- die Vorhabensbeschreibung und
- die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
- die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.
Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig gem. der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz– (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) können weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).
An wen muss ich mich wenden?
Die fachliche Prüfung der Naturschutzbelange im Vollzug der Eingriffsregelung ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt bzw. den oberen Naturschutzbehörden der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Abhängigkeit von der Verwaltungsebene. Die Naturschutzbehörden werden von den Zulassungsbehörden (z. B. Wasserwirtschaft, Straßenbau) im Benehmen beteiligt. Eingriffe, die keinem fachgesetzlichen Verfahren unterliegen, werden von den unteren Naturschutzbehörden in einem eigenständigen naturschutzrechtlichen Verfahren geprüft und entschieden.