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Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen. Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzTeam "Grundwasser"
Tel.: 0261/108-506
Tel.: 0261/108-130
Tel.: 0261/108-178
E-Mail: grundwasser@kvmyk.deWelche Unterlagen werden benötigt?
- die Urkunde über die Zertifizierung als Fachbetrieb, ausgestellt durch eine anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder eine Technische Überwachungsorganisation
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die von der unteren Wasserbehörde eventuell gesetzte Frist für die Vorlage der Nachweise.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Falls die Fachbetriebseigenschaft verneint wird: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Unterstützende Institutionen
Die Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz, Montabaur, Trier) bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Kaiserslautern, Mainz, Neustadt a.d.W.).
Das Institut für Wärme und Öltechnik hat eine Liste zugelassener Fachbetriebe veröffentlicht.
Die örtlich zuständige untere Wasserbehörde informiert Sie, welche Tätigkeit an einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Fachbetriebspflicht unterliegt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde.
Das ist in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.