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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständigenorganisation anerkennen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der hier zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Teaser
Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzTeam "Grundwasser"
Tel.: 0261/108-506
Tel.: 0261/108-130
Tel.: 0261/108-178
E-Mail: grundwasser@kvmyk.deWelche Gebühren fallen an?
Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Anerkennungsbescheid erstellt wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Aufnahme der Tätigkeit
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Anträge / Formulare
- Wasserwirtschaft: Anzeige Inbetriebnahme AwSV § 65 LWG(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
- Wasserwirtschaft: Anzeige Stilllegung AwSV § 65 LWG(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)