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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden.
Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht.
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt.