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Förderung von Projekten von Verbänden im Umweltschutz und im Naturschutz
Leistungsbeschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere Erhalt, gegebenenfalls Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Für Projekte von Verbänden im Bereich Umweltschutz und Naturschutz können Förderungen beantragt werden.
Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union helfen, notwendige Umweltschutzmaßnahmen durchzuführen.Diese Projekte sollen das Bewusstsein und das Engagement für Umweltschutz und Naturschutz stärken.:
Diese umfassen beispielsweise:
• Projekte, die umwelt- und naturverträgliches Verhalten fördern
• Maßnahmen der Umweltberatung und der Fortbildung
Voraussetzungen
Verbände, Initiativen und Organisationen, die im Umwelt- oder im Naturschutz tätig werden, sind antragsberechtigt. Die Projekte müssen einen klaren ökologischen Schwerpunkt und eine breite Außenwirkung haben.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema "Naturschutz in Rheinland-Pfalz" finden Sie auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und beim Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz oder auf den Internetseiten des Bundesamts für Naturschutz.
Kurztext
Für Projekte von Verbänden im Bereich Umweltschutz und Naturschutz können Förderungen beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für den Naturschutz und die Umsetzung des Naturschutzrechts - und damit erste Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger - sind die unteren Naturschutzbehörden.
Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.