Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Die Belehrungen werden lediglich für Einwohner des Landkreises Mayen-Koblenz und der Stadt Koblenz angeboten. 

    Die Teilnehmer der Belehrungen bitten wir, vorläufig weiterhin Masken zu tragen und die bereits bekannten Abstände einzuhalten.     

    Bei Interesse  wenden Sie sich bitte an:

    Herrn Graf, Tel. 0261-914807-51, Email: manfred.graf@kvmyk.de oder an 

    Frau Jachmann, Tel. 0261-914807-35, Email: karin.jachmann@kvmyk.de


  • Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.

    Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:

    1. Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
    2. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
    3. Personen, die beschäftigt werden sollen
    1. als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
    2. zur Berufsausbildung,
    3. als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten

    oder

    1. zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten

           oder

    1. Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.