Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen.

    Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell. Eltern müssen sich daher immer wieder mit dem Thema "Kopfläuse" auseinandersetzen.

    Gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder mit Kopfläusen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 34 Absatz 5 IfSG unverzüglich die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall zu informieren. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat gemäß § 34 Absatz 6 unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz



  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind die Sorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über den Kopflausbefall zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Lausbefall selbst diagnostiziert haben.
     
    Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss daraufhin unverzüglich das Gesundheitsamt unterrichten. Das Gesundheitsamt lässt dann je nach Situation entweder über die Gemeinschaftseinrichtung den Eltern schriftliche Informationen zukommen oder untersucht vor Ort die Kinder auf Kopfläuse. Für die Untersuchung ist ein schriftliches Einverständnis der Eltern erforderlich.
     
    Das von Läusen befallene Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist (Paragraph 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Bei wiederholtem Lausbefall ist hierfür ein ärztliches Attest erforderlich.
     
    Falls Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, benachrichtigen Sie bitte auch die Eltern der Spielkameraden Ihres Kindes.
     
    Da die Übertragung der Kopfläuse hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt, breiten sich Läuse in Gemeinschaftseinrichtungen besonders schnell aus. Kopflausbefall hat daher auch nicht zwangsläufig mit mangelnder Sauberkeit zu tun.
     
    Die Diagnose erfolgt durch Nachweis der Läuse oder Nissen. Die Nissen unterscheiden sich von den Kopfschuppen, indem sie sich nicht einfach von den Haaren abstreifen lassen. Sie haften fest an den Haaren, bevorzugt am Haaransatz hinter den Ohren, in der Schläfen- und Nackengegend.


    Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für zur Benachrichtigung (Meldung, Übermittlung) verpflichtete Personen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen:

    Die Rechtmäßigkeit der Meldungen und Übermittlungen bleibt vom Inkrafttreten der DSGVO unberührt. Die betroffene Person muss aber entsprechend den Vorgaben in Art. 13 DSGVO informiert werden, sofern personenbezogene Daten erstmals bei ihr erhoben werden.

    Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25.06.2018 (= unterster Link):

  • Voraussetzungen

    Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Die Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende