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Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzDas Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (Kinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz) verpflichtet die Gesundheitsämter auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen (konkret: U 4 bis U 9) hinzuwirken.
Das Zentrum für Kindervorsorge im Universitätsklinikum Homburg informiert die Eltern im Auftrag der Zentralen Stelle Landeskinderschutzgesetz Rheinland-Pfalz über die anstehende Früherkennungsuntersuchung. Dem Anschreiben an die Eltern ist ein Rückmeldeformular beigefügt, das bei der Untersuchung unbedingt beim Kinderarzt oder Hausarzt abgegeben werden muss. Auf diesem Formular meldet der Arzt per Fax an das Zentrum für Kindervorsorge, dass die Untersuchung erfolgt ist. Medizinische Befunde werden dabei nicht mitgeteilt. Es geht also lediglich um die Teilnahme an der Untersuchung als solche.
Erhält das Zentrum für Kindervorsorge keine Rückmeldung über die Teilnahme des Kindes an der Untersuchung, erfolgt eine schriftliche Erinnerung, ebenfalls mit Rückmeldeformular.
Falls dem Zentrum für Kindervorsorge innerhalb von etwa drei Wochen nach Absendung des Erinnerungsschreibens immer noch keine Mitteilung über die Untersuchung vorliegt, meldet es diese Fälle dem zuständigen Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt muss sich dann unverzüglich mit den Eltern in Verbindung setzen und auf die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen hinwirken (Paragraph 8 Absatz 2 des Landeskinderschutzgesetzes).
Wird trotz der Bemühungen des Gesundheitsamtes die ausstehende Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt, oder lässt sich dies nicht feststellen (zum Beispiel weil die Kontaktaufnahme mit den Eltern nicht möglich ist), so ist das Gesundheitsamt nach Paragraph 9 Absatz 1 des Landeskinderschutzgesetzes gehalten, diesen Fall gegebenenfalls dem Jugendamt zu melden, in dessen Bezirk das Kind seine Hauptwohnung hat. Die Jugendämter prüfen dann anhand der ihnen übermittelten Daten, ob ein Hilfebedarf vorliegt. Ist dies der Fall, stellen sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.
Das vorstehend beschriebene Verfahren bezieht sich auf die Früherkennungsuntersuchungen U 4 bis U 9. Zur Jugendgesundheitsuntersuchung J 1 im Alter von 12 bis 14 Jahren lädt das Zentrum für Kindervorsorge ebenfalls ein. Es entfällt aber die Erinnerung und auch die Einschaltung der Gesundheitsämter. Daher liegt den Einladungen zur J 1 auch kein Rückmeldeformular bei.
Vorgehensweise des Gesundheitsamtes Mayen-KoblenzWenn das Gesundheitsamt Mayen-Koblenz vom Zentrum für Kindervorsorge über die (vermeintliche) Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung erfährt, schreibt es die Eltern des Kindes zunächst an mit der Bitte, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Dies sollte möglichst telefonisch erfolgen, gern aber auch per E-mail oder Fax. Erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens der Eltern, wird je nach Lage des Falles eventuell noch ein Hausbesuch durch ein oder zwei Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes durchgeführt. Alternativ kann das Gesundheitsamt auch telefonisch versuchen, die Eltern zu kontaktieren.
Falls keine Kontaktaufnahme möglich ist, die Durchführung letztendlich unklar bleibt oder trotz erfolgten Kontaktes die Früherkennungsuntersuchung nicht durchgeführt wird und es hierfür keine plausible Erklärung gibt, wird das Gesundheitsamt den Fall gemäß Paragraph 9 Landeskinderschutzgesetz dem Jugendamt melden, damit dieses prüfen kann, ob möglicherweise ein Hilfebedarf besteht.
Erste Erfahrungen, Empfehlungen an die Eltern
Die Erfahrungen im Umgang mit dem seit Ende 2008 bestehenden Gesetz haben gezeigt, dass in etwa der Hälfte der dem Gesundheitsamt gemeldeten Fälle die Früherkennungsuntersuchung schon längst rechtzeitig durchgeführt war. In diesen Fällen scheiterte die Meldung über die erfolgte Untersuchung an das Zentrum für Kindervorsorge vor allem daran, dass die Eltern vergessen hatten, das beigefügte Rückmeldeformular zur Untersuchung mitzunehmen.
Für derartige Situationen stehen den Ärzten neuerdings auch Blanko-Formulare zur Verfügung.
Die Bestätigung der U-Untersuchung auf der "Teilnahmekarte", die im Jahresverlauf 2016 eingeführt und in das gelbe Vorsorgeheft eingelegt wurde, ersetzt nicht die Meldung der Untersuchung an die Zentrale Stelle durch die Arztpraxis. Allerdings können die Eltern diese Karte nutzen, um gegenüber Behörden (wie Gesundheitsamt, Jugendamt) die Untersuchung nachzuweisen, ohne das gelbe Vorsorgeheft selbst vorzeigen zu müssen. Dadurch werden medizinische Befunde usw., die im Untersuchungsheft stehen, nicht sichtbar, aber dennoch der Nachweis über die erfolgte Untersuchung erbracht.
Auch technische Probleme bei der Faxübermittlung des Rückmeldeformulars von der Arztpraxis zum Zentrum für Kindervorsorge (zum Beispiel bei der automatischen Auslesung des Barcodes) kommen gelegentlich vor. Wenn also Eltern trotz erfolgter Früherkennungsuntersuchung ein Schreiben vom Gesundheitsamt erhalten, sollten sie sich deshalb nicht beunruhigt fühlen, sondern im Gesundheitsamt anrufen und den Sachverhalt klären. Es ist daher auch an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass das Rückmeldeformular ebenso wie das gelbe Vorsorgeheft und der Impfausweis unbedingt zu den Früherkennungsuntersuchungen in die Arztpraxen mitgenommen werden müssen.
Teaser
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Kurztext
- Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden
-
Untersuchungen beinhalten auch
- Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken
- Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus
- darauf abgestimmt eine präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind
- sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention (ärztliche Bescheinigung)
-
Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs insbesondere
- Inspektion der Mundhöhle,
- Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung
- Können von (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzten erbracht werden
-
In folgenden Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss ist das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen geregelt:
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9)
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1)
Typisierung
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