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Tuberkuloseberatung beanspruchen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Tuberkulose ist eine ansteckende Krankheit. Sie ist eine häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber u. a.) beginnende Infektionskrankheit, die vor allem die Lunge befällt, aber auch andere Organe betreffen kann.
Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu verhüten, sind das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig. Die Tuberkulose ist in Deutschland als meldepflichtige Krankheit klassifiziert.
Eine Behandlung ist langwierig und konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (so genannte Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-KoblenzKontaktpersonen:
Nach Eingang einer Meldung ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen, mit denen die an Tuberkulose erkrankte Person in den Monaten vor der Diagnosestellung einen infektionsrelevanten Kontakt hatte. Alle Kontaktpersonen erhalten in der Regel im Rahmen der Umgebungsuntersuchung einen Tuberkulinhauttest. Je nach Ergebnis, Impfstatus und Gesundheitszustand entscheidet sich, ob weitere Untersuchungen (zum Beispiel Röntgen, Blutuntersuchung) und eventuell eine vorbeugende Therapie erforderlich werden.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet jeden Bürger, die Ermittlungen des Gesundheitsamtes zu dulden und zu unterstützen (Paragraph 16 Infektionsschutzgesetz). Nur so können drohende Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abgewendet werden.
Die Tuberkulosefürsorge des Gesundheitsamtes ermöglicht es, infizierte Personen rasch zu erkennen und ihnen die richtige Hilfe zukommen zu lassen. Eine konsequente medikamentöse Behandlung bietet heute gute Heilungsaussichten.
Die Beratungen und Untersuchungen durch das Gesundheitsamt sind kostenfrei.Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für zur Benachrichtigung (Meldung, Übermittlung) verpflichtete Personen wie Ärzte und Gemeinschaftseinrichtungen:
Die Rechtmäßigkeit der Meldungen und Übermittlungen bleibt vom Inkrafttreten der DSGVO unberührt. Die betroffene Person muss aber entsprechend den Vorgaben in Art. 13 DSGVO informiert werden, sofern personenbezogene Daten erstmals bei ihr erhoben werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25.06.2018 (siehe unten: "Schreiben BMG IfSG-Vollzug zum Inkrafttreten DSGVO".
Teaser
Sie leiden an Tuberkulose? Dann haben Sie die Möglichkeit an einer Tuberkuloseberatung teil zu nehmen.
Verfahrensablauf
Die Aufgaben der Tuberkuloseberatung sind:
- Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten,
- Begleitung und Überwachung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie,
- unter Umständen Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung,
- weitere Verlaufskontrollen nach Beendigung der Therapie.
Welche Gebühren fallen an?
Die Tuberkuloseberatung ist für Sie als betroffene Person kostenfrei. Die Kosten übernehmen in der Regel die Krankenkassen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Prinzipiell wird in Deutschland jeder Asylbegehrende, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, auf Tuberkulose-Erreger untersucht.
Auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes finden Sie weitere Informationen zur Thematik.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen zur Tuberkuloseberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Lungenfacharzt oder Ihr zuständiges Gesundheitsamt.