Masernschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Aktuelle Mitteilung: 

    Aufgrund der am 10.12.2021 vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 20) verschiebt sich der Stichtag für die Meldungen fehlender Nachweise über den Masernimpfschutz von Betreuten oder Beschäftigten durch die betroffenen Einrichtungen bzw. deren Leitungen auf den 31. Juli 2022.

    Außerdem ist neu geregelt, dass das Gesundheitsamt von den Leitungen der Einrichtungen unverzüglich zu informieren ist, "wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen"; dem Gesundheitsamt sind dann auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln. 

    Ab Juni 2023 besteht außerdem die Möglichkeit, sich kostenlos im Gesundheitsamt Koblenz, Mainzer Straße 60a, 56068 Koblenz, gegen Masern/Mumps/Röteln impfen zu lassen, und zwar jeden 1. Donnerstag im Monat zwischen 14 und 15 Uhr.

    Neuerdings wird dies auch im Gesundheitsamt Mayen, Bannerberg 6, 56727 Mayen, angeboten, und zwar jeden 1. Mittwoch im Monat zwischen 14 und 15 Uhr.

    Das Angebot richtet sich an Kinder ab dem 12. Lebensmonat sowie Erwachsene. Erforderlich ist lediglich ein Impfausweis. Eine vorherige Anmeldung oder das Vorzeigen einer Krankenversicherungskarte ist nicht notwendig.

    Kinder unter 18 Jahren benötigen zudem die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern.


    Die Anforderungen des Masernschutzgesetzes (Nachweis von 1 oder 2 Impfungen je nach Alter oder Immunität/durchgemachte Erkrankung oder Vorliegen von Kontraindikationen) gelten auch für die Neuaufnahme ukrainischer Kinder in Kitas. Näheres für Kitas dazu im "Merkblatt Masern Neuzugänge" vom März 2022.


    Das Masernschutzgesetz trat zum 01.03.2020 in Kraft.

    Es ist im novellierten Infektionsschutzgesetz (Abkürzung: IfSG, dort ab § 20 Absatz 8) verankert und sieht eine Impfpflicht gegen Masern (bzw. Nachweis einer Immunität gegen Masern) für bestimmte Bevölkerungsgruppen vor. Es erfolgt aber keine Zwangsimpfung, d.h. es wird keine Person gegen ihren Willen zwangsweise geimpft (im Sinne eines körperlichen Zwanges). Allerdings dürfen ungeimpfte Personen in bestimmten Einrichtungen nicht mehr betreut oder untergebracht werden oder in diesen Einrichtungen Tätigkeiten übernehmen (außer es besteht eine medizinische Kontraindikation gegen die Masern-Impfung oder eine gesetzliche Schul- oder Unterbringungspflicht).   


    Für Personen, die schon am 01.03.2020 in den betreffenden Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig waren, ist der Nachweis über zwei Impfungen gegen Masern, eine ausreichende Immunität oder medizinische Kontraindikationen bis zum 31.07.2022 zu erbringen (ursprünglich war der 31.07.2021 hierfür vorgesehen, die Frist wurde aber zuletzt im Dezember 2021 auf den 31.07.2022 verlängert).


    Die Impfpflicht gilt nicht, wenn eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Diese muss aber durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.


    Innerhalb der betroffenen Bevölkerungsgruppen gilt die Impfpflicht nur für die Altersgruppen 

    • ab der Vollendung des ersten Lebensjahres   

    • für nach dem 31.12.1970 Geborene 


    Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Erwachsene, die am 31.12.1970 oder früher geboren wurden, sind von der Impfpflicht grundsätzlich nicht direkt betroffen. 

    Dennoch kann es für die Eltern wichtig sein, sich rechtzeitig mit den Anforderungen des Masernschutzgesetzes auseinanderzusetzen und noch kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres eine erste Impfung vornehmen zu lassen, wenn das Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres unverzüglich in eine Gemeinschaftseinrichtung oder eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege aufgenommen werden soll. 



    Folgende Bevölkerungsgruppen sind von der Impfpflicht betroffen:


    1. Betreute, Untergebrachte in:

    •  Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

    •  nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflege

    •  Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen

    •  in Heimen, sofern sie bereits 4 Wochen dort untergebracht sind

    •  in „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern“, sofern sie bereits 4 Wochen dort untergebracht sind



    2. Tätigkeiten ausübende Personen (nach dem 31.12.1970 geboren) in:


    • 2.a Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG:

    --- Krankenhäuser,

    --- Einrichtungen für ambulantes Operieren,

    --- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

    --- Dialyseeinrichtungen,

    --- Tageskliniken,

    --- Entbindungseinrichtungen,

    --- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der vorstehend genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

    --- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

    --- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

    --- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

    --- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes



    •  2.b Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG: 

    --- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

    --- nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege

    --- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

    --- Heime  (Anmerkung: mit > 50 % minderjährigen Betreuten)


    Dies bedeutet: stationäre Altenpflegeheime sowie stationäre Altenpflege sind vom Masernschutzgesetz nicht betroffen. 


    • 2.c Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG:

    Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern



    Nach amtlicher Begründung gehören zu den „Tätigkeiten Ausübenden“ auch Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal, Ehrenamtliche und Praktikanten. Es kommt nicht darauf an, ob das Personal Kontakt zu den Betreuten hat.



    Nicht betroffen sind - sowohl was Betreute bzw. Untergebrachte wie Tätige betrifft - Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Wohngruppen, Vereine, Universitäten



    Hinweis zu Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG:

    Voraussetzung für die Einordnung als Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG ist, dass überwiegend (d.h. mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden („betreut" bedeutet: es besteht eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber den Minderjährigen).

    Wenn andere Gruppen (Schulen, Vereine, VHS etc.) lediglich Räumlichkeiten einer Gemeinschaftseinrichtung nutzen, aber nicht von der Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, ist die betreffende Einrichtung nicht deshalb als Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG zu bewerten, wenn sie sonst keine Einrichtung nach § 33 IfSG darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn die Gruppen, die die Räumlichkeiten nutzen, überwiegend aus Minderjährigen bestehen. 



    Hinweis zu Ausbildungseinrichtungen nach § 33 IfSG (Quelle: BMG)

    Ausbildungseinrichtungen sind nur betroffen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Dabei kommt es nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit an, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Diese Tatsache kann sich natürlich auch ändern.

    Alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen.

    Universitäten sind grundsätzlich nicht erfasst.

    Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

    Ob sich die Einrichtungen in öffentlicher oder privater Trägerschaft befinden, ist nicht entscheidend.

    Wenn Auszubildende in Einrichtungen tätig werden, die unter das Masernschutzgesetz fallen, müssen die Leitungen dieser Einrichtungen die Einhaltung der Vorschriften des Masernschutzgesetzes kontrollieren.



    Hinweis zum Begriff "Einrichtungen" (Quelle: BMG)

    „Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zählt, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z.B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.“



    Hinweis zur Kindestagespflege:

    § 43 SGB VIII lautet:

    (1) Eine Person, die

    • ein Kind oder mehrere Kinder
    • außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten
    • während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich
    • gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will,  bedarf der Erlaubnis. 

    Nicht von der Impfpflicht betroffen sind daher folgende Konstellationen:

    • Tagespflege im Haus der Eltern oder
    • weniger als 15 Stunden wöchentlich oder
    • unentgeltlich


    Hinweis zu Gesundheitseinrichtungen (Quelle: BMG)

    Erfasst sind alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Patienten selbst sind nicht betroffen.

    Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung zur Einrichtung zu zählen ist, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z. B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.

    Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne Weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.



    Hinweis zu "Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe" (Quelle: BMG)

    Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert.

    Die auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG bundesrechtlich geregelten humanmedizinischen Heilberufe sind u. a.:

    • Diätassistentin und Diätassistent,
    • Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
    • Hebamme und Entbindungspfleger,
    • Logopädin und Logopäde,
    • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,
    • Orthoptistin und Orthoptist,
    • Physiotherapeutin und Physiotherapeut und
    • Podologin und Podologe.

    Unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG fallen alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten.



    Hinweis für Ehrenamtliche und Praktikanten(Quelle: BMQ) 

    Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung Tätigkeiten ausgeübt werden, werden auch ehrenamtlich Tätige und Personen während eines Praktikums erfasst.

    Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Masern-Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.



    Definition „ausreichender Impfschutz bzw. Immunität“ 

    Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.



    Nachweis durch:

    Impfpass/­Impfbuch oder Impfbescheinigung bzw. (zukünftig) ein entsprechender Nachweis im gelben Untersuchungsheft, das an die Anforderungen des Masernschutzgesetzes angepasst werden wird.


    Alternativ kommt  - ab Vollendung des ersten Lebensjahres - ein ärztliches Zeugnis infrage, dass eine Immunität gehen Masern vorliegt, oder dass aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht geimpft werden kann. Eine Immunität gegen Masern kann durch einen Antikörper-Test nachgewiesen werden (muss selbst bezahlt werden, ist keine Kassenleistung) oder durch ärztliche Bestätigung einer durchgemachten Masernerkrankung. 

    „Der Arzt kann das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat.“  (Bundestags-Drucksache 19/­13452, Seite 29).


    Achtung: Entgegen des Zitates aus der Bundestags-Drucksache bestehen zur Zeit unterschiedliche Auffassungen, ob die Bestätigung einer früheren Masernerkrankung durch einen Arzt anerkannt werden kann! 


    Bei Wechsel der Einrichtung reicht eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der bisherigen Einrichtung (sofern sie zu den im Masernschutzgesetz genannten Einrichtungen gehört), dass der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz, Immunität oder medizinische Kontraindikationen vorgelegen hat.


    Vor Vollendung des ersten Lebensjahres besteht keine Verpflichtung, Masernimpfung, Immunität oder Kontraindikationen nachzuweisen.



    Dokumente in anderen Sprachen oder unrichtige Dokumente (Quelle: BMG)

    Dokumente in einer anderen Sprache, offensichtlich gefälschte Dokumente oder offensichtliche Gefälligkeitsatteste müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde ist nach §§ 278 und 279 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Darunter fallen auch Impfdokumentationen. Den ausstellenden Ärzten drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen.



    Muss bei Wechsel der Einrichtung der Masernimpf-Status erneut kontrolliert werden?

    Nur, wenn eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat, nicht vorgelegt wird. 



    Vorgehensmöglichkeiten bei Verlust des Impfausweises (Quelle BMG):

    Ist der bisherige Impfausweis verloren gegangen gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Wenn sich die Masern-Schutzimpfung aus den ärztlichen Unterlagen ermitteln lässt, kann ein neuer Impfausweis (vom Arzt) ausgestellt werden und die Impfung nachgetragen werden. Am besten fragt man in der Praxis nach, in der man in den letzten Jahren geimpft wurde.
    • Ein ärztliches Zeugnis kann bestätigen, dass eine Immunität gegen Masern (festgestellt z. B. durch eine Blutuntersuchung) bereits vorliegt oder die entsprechenden Schutzimpfungen stattgefunden haben.
    • Bleibt der Impfstatus unklar, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Schutzimpfungen nachzuholen. Eine Blutuntersuchung (Antikörpertest) wird nicht empfohlen.



    Vorgehensweise, wenn der von der Impfpflicht Betroffene schon Masern hatte (Quelle BMG):

    An Masern kann man nur einmal erkranken. Wer sie bereits hatte, ist dagegen geschützt und benötigt keine Impfung mehr. Ob Masern durchgemacht wurden, kann man mit einer Blutuntersuchung nachweisen.



    Vorgehen bei vorübergehender Kontraindikation gegen die Masern-Impfung (z.B. Schwangerschaft, Fieber, Zeitabstand zur ersten Impfdosis 

    Hierzu schreibt das BMG auf seiner Internetseite www.maserschutz.de:

    "Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinscher Kontraindikation), hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder die landesseitig bestimmte Stelle unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen, wenn es sich um Personen handelt, die trotzdem in die Einrichtung aufgenommen werden dürfen (Schulpflichtige). Es ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet."


    Daraus folgt, dass auch Personen mit vorübergehender Kontraindikation gegen die Impfung nicht in die Einrichtung (als Betreute, Tätige oder Beschäftigte) aufgenommen werden können, es sei denn, es besteht gesetzliche Schul- oder Unterbringungspflicht. Nur in diesen Fällen (gesetzliche Schul- oder Unterbringungspflicht) ist dann auch das Gesundheitsamt zu informieren. Kann eine Person nicht aufgenommen werden, entfällt die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes.



    Inkrafttreten, zeitliche Umsetzung 


    Zur Vereinfachung werden hier folgende Begriffe verwendet:

     „Bestands-Betreute“ bzw. „Bestands-Beschäftigte/­Bestands-Tätige“. Damit sind Personen gemeint, die bereits am 1.3.2020 (Stichtag) in derselben Einrichtung betreut, beschäftigt oder tätig waren.



    1. März 2020   Inkrafttreten


    Ab 1. März 2020


    Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität oder der Nicht-Impfbarkeit wegen medizinischen Kontraindikationen:


    I. vor Beginn (!) einer Betreuung (also „Neuaufnahmen“): 

    in:

    --- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

    --- nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflege

    --- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen


    Sonderregelung für Heime/­gemeinschaftliche Unterbringung:

    Personen, die bereits 4 Wochen in einem Heim oder „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ betreut werden: 

    Diese haben den Nachweis innerhalb der nächsten vier Wochen (also bis zum Ende der 8. Woche) zu erbringen, es sei denn, dass sie schon am 1.3.2020 betreut wurden, dann haben sie bis zum 31.07.2022 dafür Zeit.


    Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis vorlegt, darf nicht in 

    --- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

    --- nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflege

    --- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

    betreut werden.


    Ausnahmen: 

    Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf  - abweichend von dem oben genannten Betreuungsverbot  – in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen betreut werden. Gleiches gilt bei gesetzlicher Unterbringungspflicht. 

    Personen, die schon am 1.3.2020 in der Einrichtung betreut wurden, haben bis zum 31.07.2022 Zeit, den Nachweis zu erbringen („Bestands-Betreute“).



    II. vor Aufnahme einer Tätigkeit: 

    Personen, die in allen oben genannten Einrichtungen neu tätig werden wollen  („Neueinstellungen“) und nach dem 31.12.1970 geboren sind:

    Eine Person, die über keinen Nachweis verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in allen genannten Einrichtungen nicht tätig werden.


    Sonderregelung für Einschulungskinder mit Einschulung Sommer 2020 in Rheinland-Pfalz:

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssten diese Kinder spätestens zum Termin ihrer Einschulung den Nachweis über ausreichende Masernimpfung (zwei Impfdosen) oder Immunität erbringen. Aufgrund der Corona-Lage hat das Gesundheitsministerium in Rheinland-Pfalz festgelegt, dass dieser Nachweis wie für alle anderen Schüler ("Bestands-Schüler") auch erst zum 31.07.2022 zu erbringen ist . Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann eine Meldung durch die Schulen an die Gesundheitsämter, falls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Diese Regelung ändert nichts an der Masernimpfpflicht für Betreute in solchen Einrichtungen wie z.B. Schulen an sich. Lediglich der Termin, bis zu dem spätestens die ausreichende Impfung oder Immunität nachzuweisen ist, und damit auch die anderenfalls für die Schulen verpflichtende Meldung ans Gesundheitsamt, verschieben sich von Sommer 2020 auf den 31.07.2022. 




    Stichtag  31.07.2022 (ursprünglich für den 31.07.2021 vorgesehen, im März 2021 aber auf den 31.07.2022 verlängert)


    Bis zu diesem Stichtag haben auch alle Personen, die bereits am 1.3.2020 in den o.g. Einrichtungen betreut  oder untergebracht waren oder Tätigkeiten ausübten, den Nachweis über eine ausreichende Impfung, Immunität oder medizinische Kontraindikationen zu erbringen.

    In allen Fällen, in denen die erforderlichen Nachweise über ausreichenden Impfstatus, Immunität oder medizinische Kontraindikationen nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt werden, oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann,

    ist die Einrichtung verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.



    Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt auf Anforderung durch das Gesundheitsamt selbst:

    • Betreute bzw. Untergebrachte in:

    --- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

    --- nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtiger Kindertagespflege

    --- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

    --- seit mindestens acht Wochen in Heimen betreut 

    --- seit mindestens acht Wochen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern betreut 


    • Tätigkeiten Ausübende in allen genannten Einrichtungen


    Wenn der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, kann das Gesundheitsamt untersagen, dass die betreffende Person die Räume der betreffenden Einrichtung betritt oder in ihr tätig wird. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden.

    Ausnahmen, denen das Betreten nicht untersagt werden kann: 

    • Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen

    • Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen  


    Besondere Regelungen gibt es außerdem bei Lieferengpässen von allen Impfstoffen mit Masernkomponente, die in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind. Dann sind zeitlich befristete Ausnahmen von der Impfpflicht zuzulassen.



    Ordnungswidrigkeiten nach § 73 IfSG liegen vor, 

    • wenn die Leitung der jeweiligen Einrichtung (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4) Benachrichtigungen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt über die Nichtvorlage der Impf- bzw. Immunitätsnachweise, oder den Umstand, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, 

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt



    • wenn die Leitung der jeweiligen Einrichtung eine Person zur Betreuung aufnimmt (in Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3) oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4 (d.h. alle vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen) beschäftigt oder in einer dieser Einrichtungen tätig werden lässt, für die kein Nachweis über die ausreichende Impfung oder Immunität gegen Masern vorgelegt wurde (Ausnahme: bei bestehender Schulpflicht im Falle von § 33 Nummer 3; die Schulpflicht hat Vorrang, ebenso die gesetzliche Unterbringungspflicht)



    • für folgende Personen, die auf Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis über ausreichende Masernimpfung oder Masern-Immunität nachweisen:

    --- in Einrichtungen nach § 33 Nummer 1-3 betreute Personen

    --- Personen, die bereits 8 Wochen in einem Heim oder „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ betreut werden: 

    --- Personen, die in allen genannten Einrichtungen (d.h. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4) Tätigkeiten ausüben.



    • Personen, die einer vom Gesundheitsamt ausgesprochenen vollziehbaren Anordnung eines Betretungsverbots bzw. Tätigkeitsverbot (in) der Einrichtung zuwiderhandeln, nachdem das Gesundheitsamt ein entsprechendes Verbot angeordnet hat, weil der/­die Betreffende (oder die Sorgeberechtigten bei Minderjährigen) innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernimpfstatus oder Masernimmunität vorgelegt hat.



    Für die Leiter von Einrichtungen gibt es daher eine wichtige Unterscheidung: Sie dürfen keine Kinder zur Betreuung in Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 (Ausnahme: Schulpflicht/­Unterbringungspflicht) und keine Beschäftigten/­Tätigen in allen oben genannten Einrichtungen ab dem 1.3.2020 neu aufnehmen bzw. tätig werden lassen, die die entsprechenden Nachweise über Masernimpfung, Masern-Immunität oder Kontraindikationen nicht vorlegen, ansonsten begehen sie eine Ordnungswidrigkeit.

    „Bestands-Betreute“ bzw. „Bestands-Tätige“, d.h. Kinder bzw. Personen, die schon am 1.3.2020 betreut wurden oder tätig waren, und die bis zum Ende des 31.07.2022 keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, müssen die Leitungen dann unverzüglich an das örtlich für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt melden, einschließlich der personenbezogenen Daten. Es ist dann das Recht des Gesundheitsamtes, und es liegt in seinem Ermessen, ob es den betreffenden Personen ein Betretungsverbot erteilt, wenn diese nach Einräumung einer angemessenen Frist, Beratung und Aufforderung keinen Nachweis über Masernimpfung, -immunität oder Kontraindikationen vorlegen.



    Weitere Hinweise


    Wie geht es weiter, wenn das Gesundheitsamt benachrichtigt wurde? (Quelle: BMG)

    Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zehn Tage und etwa bis zu drei Monate, um die Nachholung einer zweimaligen Masern-Schutzimpfung zu ermöglichen) vorgelegt wurde oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes (nach Wegfall des Hindernisses/­oder mit Erreichen eines bestimmten Alters) gegen Masern aufzufordern.

    Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.

    Besondere Regelungen gelten für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind (§ 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz, IfSG) und Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 20 Absatz 11 IfSG). Bei diesen Personen kann das Gesundheitsamt erst nach Ablauf der Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schulpflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe).

    Gesundheitsämter können auch ohne Benachrichtigung durch die Einrichtungen den Impfschutz kontrollieren. Auch wenn die Gesundheitsämter keine Benachrichtigung durch Leitungen von Einrichtungen erhalten haben, sind alle nachweisverpflichteten Personen verpflichtet, den erforderlichen Nachweis vorzulegen, wenn sie dazu aufgefordert werden (nach Ende der Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 für am 1. März 2020 bereits Betreute und Beschäftigte).  



    Übermittlung personenbezogener Daten ans Gesundheitsamt

    Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte davon abgesehen werden, die personenbezogenen Daten auf dem Email-Weg ans Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Übermittlung sollte per Post oder per Fax an das zuständige Gesundheitsamt (je nach Standort: Andernach, Koblenz oder Mayen) erfolgen. Es kommt dabei nicht auf den Wohnort der gemeldeten Person an; zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet.


    Hinweis des BMG zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes (Quelle: BMG):

    Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO). Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert wurde.



    Wer muss die Impfungen bezahlen? (Quelle: BMG)

    Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V). Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen), die der Gemeinsame Bundesausschuss in die von ihm erlassene Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen hat. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

    Im Arbeitsschutzrecht sind Schutzimpfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Diese Vorgaben werden in der Arbeitsmedizinischen Regel „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5) konkretisiert. Im Abschnitt Kostentragung heißt es: „Ist nach der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung anzubieten, kann nicht auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine andere Indikation verwiesen werden. Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG).“ Sind die Voraussetzungen der AMR 6.5 erfüllt, erhalten Personen als Beschäftigte vom Arbeitgeber ein Impfangebot (ArbMedVV) und als Versicherte vonseiten der Krankenkasse (SGB V). Dieser Personenkreis kann nicht auf die jeweils andere Rechtsgrundlage verwiesen werden. Es gibt bezogen auf die Schutzimpfung keinen Vorrang.


    Kein Aluminium im Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff

    Es werden gelegentlich Bedenken gegen die Masernimpfung wegen angeblichen Aluminiumgehalts im Impfstoff vorgetragen. Es ist zutreffend, dass manche Impfstoffe eine sehr geringe und für diesen Zweck zulässige Menge Aluminium enthalten. Für die in Deutschland erhältlichen Masern-Mumps-Röteln-Impfstoffe gilt das nicht nicht. Sie sind komplett aluminium-frei.



    Hilfen für Einrichtungen

    Weiter unten finden Einrichtungen unter anderem

    • eine Dokumentationshilfe als Muster, wie sie den Masernimpfstatus für die neu betreuten oder neu beschäftigten Personen dokumentieren können (kann aus technischen Gründen nur als PDF zur Verfügung gestellt werden)
    • eine Anleitung zum Lesen des Impfpasses
    • einen Vordruck zur Meldung ans Gesundheitsamt


    Hinweis zu Masern und COVID-Impfungen

    Eine Masernerkrankung führt zu einer Schädigung des Immungedächtnisses, das sich aufgrund früherer Infektionen oder Infektionen entwickelt hat. Wenn jemand, der gegen COVID geimpft ist, an Masern erkrankt (weil er nicht gegen Masern geimpft ist), muss davon ausgegangen werden, dass dadurch das Immungedächtnis der COVID-Impfung geschwächt oder ausgelöscht wird, so dass dann trotz früherer COVID-Impfung ein erhöhtes Risiko (im Vergleich zu anderen COVID-Geimpften) besteht, an COVID zu erkranken oder auch für einen schweren Krankheitsverlauf.



  • Zuständige Stelle

    Tel.: 0261-914807-51

    Email: manfred.graf@kvmyk.de

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