Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes Beantragung

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  • Leistungsbeschreibung

    Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende