Optionspflicht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Deutsche, die aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet entweder automatisch oder im Rahmen einer Übergangsregelung die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben und außerdem eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können ab Vollendung des 21. Lebensjahres verpflichtet sein, sich zwischen ihren Staatsangehörigkeiten zu entscheiden (optieren).

    Dies  gilt nicht für Deutsche, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

    Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung entsteht seit dem 20.12.2014 die Optionspflicht beim Geburtserwerb nicht mehr, wenn 

    - außer der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz keine weitere ausländische Staatsangehörigkeit besteht  
    oder
    - wenn ein Aufwachsen im Inland stattgefunden hat.  

    Im Inland aufgewachsen ist, wer  bis zur Vollendung seines  21. Lebensjahres
    - acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
    - sechs Jahre hier eine Schule besucht hat oder
    - im Inland einen Schulabschluss erworben hat oder
    - eine in Deutschland erworbene Berufsausbildung besitzt.

    Wenn kein Aufwachsen in Deutschland erfolgt ist, aber die ausländische Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufgegeben werden kann, oder wenn die Aufgabe unzumutbar ist, wird auf Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt. Dadurch entfällt die Optionspflicht.

    Wiedereinbürgerung

    Wenn aufgrund der bisherigen Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 20.12.2014 aufgegeben wurde oder verloren ging, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung, wenn nach der Neuregelung keine Optionspflicht entstanden wäre.

    Wiedererwerb ausländische Staatsangehörigkeit

    Wenn vor dem 20.12.2014 die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmigung zum Wiedererwerb zu erhalten, wenn nach der Neuregelung keine Optionspflicht entstanden wäre.

  • Verfahrensablauf

    In vielen Fällen wird anhand der Meldedatei bereits festgestellt, ob die Optionspflicht entfällt. Hierzu ist kein Antrag erforderlich. Die Feststellung erfolgt von Amts wegen und wird im Melderegister vermerkt.

    Wenn eine Feststellung anhand der Meldedaten nicht möglich ist, wird der Betroffene informiert und es wird Gelegenheit gegeben, Nachweise vorzulegen.

    Ist eine Klärung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht erfolgt, schreibt die Staatsangehörigkeitsbehörde die Betroffenen förmlich an und weist auf die Optionspflicht hin. Durch Zustellung dieses Schreibens entsteht die Optionspflicht. Welche Schritte dann notwendig und welche Fristen zu beachten sind, wird in diesem Schreiben erläutert.

    Wenn bis zum 22. Geburtstag kein Behördenschreiben zugestellt wurde, kann keine Optionspflicht mehr entstehen. Das bedeutet: Es ist keine Entscheidung zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich. Die Doppelstaatigkeit kann bestehen bleiben.

    Wiedereinbürgerung oder Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit

    Auf Antrag prüft die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, ob die Voraussetzungen vorliegen. Auf Wunsch wird vor einer Antragstellung eine Beratung durchgeführt.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Kreis Mayen-Koblenz

    Team "Optionspflicht"

    Tel.: 0261/108-636

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@kvmyk.de

  • Voraussetzungen

    Sie können jederzeit einen Antrag bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde stellen, damit eine amtliche Feststellung darüber getroffen wird, ob Sie optionspflichtig sind.

    Das ist aber nicht notwendig: Wenn die Behörde anhand der Meldedaten nicht feststellen kann, ob Sie im Inland aufgewachsen sind, werden Sie schriftlich informiert und es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, Nachweise vorzulegen.

    Hierauf sollten Sie reagieren. Wenn Sie Nachweise vorlegen können, wie zum Beispiel ein deutsches  Schulabschlusszeugnis, entsteht keine Optionspflicht. Wenn Sie Fragen aufgrund des Schreibens haben, können Sie sich zur Beratung an Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde wenden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Das Optionsverfahren ist gebührenfrei.

    Bei einer Wiedereinbürgerung oder bei der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung an ehemalige Optionspflichtige entscheidet die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob aufgrund des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr erhoben wird. 

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wenn Sie ein Schreiben erhalten, in dem die Staatsangehörigkeitsbehörde Sie zur Vorlage eines Nachweises auffordert, damit der Wegfall der Optionspflicht festgestellt werden kann, sollten Sie reagieren oder das Beratungsangebot nutzen.

    Sobald Sie ein förmliches Hinweisschreiben erhalten, in dem Sie auf Ihre Erklärungspflicht hingewiesen werden,

    werden Sie optionspflichtig. Welche Schritte notwendig sind und was Sie tun müssen bzw. können, wird in diesem Schreiben erläutert. Wichtig ist es, die darin genannten, Fristen zu beachten,  damit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren geht.

    Wenn Sie bis zu Ihrem 22. Geburtstag kein förmliches Hinweisschreiben erhalten haben, können Sie nicht mehr optionspflichtig werden.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenn der Wohnort in einem Landkreis liegt, ist zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde die Kreisverwaltung. In kreisfreien Städten ist die Stadtverwaltung zuständig.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende