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Tierarzneimittel verabreichen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Produzent tierischer Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eiern sind, müssen Sie die Bestimmungen nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen. Demnach gelten für die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel diverse Bestimmungen, die Sie im Umgang mit Tieren bzw. Tierwohl einhalten müssen Darunter fällt zudem eine Mitteilung pro Halbjahr über die antibakteriell eingesetzten Medikamente an die zuständigen Behörde.
Vorsicht: Tierimpfstoffe fallen unter das Tierseuchenrecht und nicht unter das Arzneimittelgesetz.
Teaser
Sie sind Produzent tierischer Lebensmittel und nutzen diverse Tierarznei , um die Gesundheit Ihrer Tiere wiederherzustellen? Dann beachten Sie die geltenen gesetzliche Bestimmungen zur Verabreichung von Tierarzneimittel.
Voraussetzungen
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen gemäß der Gesetzesgrundlage lediglich den erkrankten Tieren nach Rücksprache mit einem Tierarzt und in der festgelegten Behandlungsmethode verabreicht werden.
Nicht verschreibungspflichte Tierarznei dürfen Sie hingegen einsetzen, wenn:
- das Medikament für den entsprechenden Anwendungsbereich zugelassen ist
- für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten Gültigkeit hat
- diese einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Mitteilung über die im letzten halben Jahre eingesetzten antibakteriell wirksamen Stoffe sind nachfolgende Angaben beizufügen:
- Eingesetztes Arzneimittel
- Anzahl und Art der behandelten Tiere
- Anzahl der Behandlungstage
- Angewendete Menge der antibakteriell wirksamen Medikamente
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen über den Zusammenhang von Lebensmitteln und Tierarzneimitteln finden Sie zudem auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.