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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Leistungsbeschreibung
Kinder von Deutschen, die infolge früherer geschlechterdiskriminierender Regelungen vom Abstammungserwerb ausgeschlossen waren, haben ein auf zehn Jahre befristetes gebührenfreies Erklärungsrecht (§ 5 StAG). Dies gilt für alle Betroffene mit und ohne NS-Verfolgungsschicksal und für ihre Nachkommen.
Durch eine einfache Erklärung können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 StAG erfüllt sind.
Berechtigte Personen:
Zu dem berechtigten Personenkreis gehören die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geborenen
- Kinder eines deutschen Elternteils, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm erworben haben (z. B. vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter) oder
- Kinder einer Mutter, die vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat oder
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben, da ihre deutsche Mutter nach ihrer Geburt ihren nichtdeutschen Vater geheiratet hat oder
- Nachkommen einer der nach Nr. 1 bis 3 berechtigten Personen.
Verfahrensablauf
Der Antrag soll mit allen Unterlagen in Kopie postalisch gesendet werden an:
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Staatsangehörgkeitsrecht
Bahnhofstraße 9
56068 Koblenz- Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, wird Ihr Antrag geprüft.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie, bei positivem Ausgang, einen Termin zur Aushändigung der Erwerbsurkunde. Zu diesem Termin müssen Sie die, in Kopie gesendeten Unterlagen, im Original vorlegen.
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
- Sie dürfen sich keiner vorsätzlichen Straftat in Deutschland oder im Ausland schuldig gemacht haben und deswegen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sein. Gleiches gilt bei Anordnung einer Sicherungsverwahrung.
- Bei laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie wird der Erwerb der Staatsangehörigkeit zunächst aufgeschoben.
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben.
- Die Erklärung kann formlos bis zum 19. August 2031 bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde abgegeben werden. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt die für Sie zuständige Behörde.
- Wenn Sie mindestens 16 Jahre alt und handlungsfähig sind, können Sie selbst die Erklärung abgeben. Ansonsten muss Ihre gesetzliche Vertretung die Erklärung abgeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes Formular Erklärungserwerb
- Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (mit Passbild und Personalangaben)
- Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
- Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
- Geburts- oder Abstammungsurkunden Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles
- Heiratsurkunde Ihrer Eltern und ggf. Großeltern
- Unterlagen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles: z.B. Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Spätaussiedlerbescheinigung gem. §15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten/Beamtinnen, Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise
Ergänzend (soweit zutreffend):
- Adoptionsunterlagen (Adoptionsurkunde, Gerichtsbeschluss)
- Scheidungsunterlagen (Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Unterlagen bezüglich Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
- Unterlagen zu Namensänderungen; u. a. Namensänderungsurkunden, Heiratsurkunden oder andere amtliche Unterlagen über die Namensführung
Welche Gebühren fallen an?
Der Erklärungserwerb ist nach § 38 Absatz 3 Nummer 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Abgabe der Erklärung muss spätestens am 19.08.2031 erfolgen.
Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Nach dem 19.08.2031 eingehende Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Ihre ausländische Staatsangehörigkeit
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en). Sie können Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen. Es ist daher ratsam, dass Sie sich bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsstaates erkundigen, ob sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eventuell negativ auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.Zu welchem Zeitpunkt erwerbe ich die deutsche Staatsangehörigkeit
Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.Sobald die Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis darüber eine „Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung“. Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt.