Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des alten Fahrzeugsscheins ist die Erteilung einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich.

  • Teaser

    Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I ist Ihnen verloren gegangen oder wurde sogar gestohlen? Dann benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bei der Polizei abgegebene Diebstahlsanzeige  oder Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss  anstelle des alten Fahrzeugbriefs auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.

    Falls das verloren gegangene Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, das alte Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.

    Zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sind bei Firmen nur die Personen berechtigt, die nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften (BGB, HGB, AG etc.) die Firma rechtswirksam vertreten dürfen. Neben dem / den Geschäftsführer(n), Gesellschafter(n), Vorstandsmitglied(ern) können dies auch Personen sein, denen Prokura erteilt worden ist.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Austellung der Dokumente ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Zuständige Abteilungen