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Wahlen und Demokratie hängen eng zusammen. Ohne regelmäßige Wahlen gibt es keine Demokratie. Wer wählt, wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit.

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert. Nach Artikel 20 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.


Wahlgrundsätze

 Wahlen sind in Deutschland allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

  • allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wählen darf.
  • unmittelbar heißt, dass die Wähler die Kandidaten ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern wählen.
  • frei bedeutet, dass auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf.
  • gleich heißt, dass jeder Stimme gleiches Gewicht zukommt.
  • geheim bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat - es sei denn, der Wählende gibt dies selbst bekannt.


Aktives und passives Wahlrecht

Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht:

  • aktives Wahlrecht ist das Recht, an den Wahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken
  • passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person, selbst gewählt werden zu können.


  • Bundestagswahl

    Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt.

    Der Landkreis Mayen- Koblenz wird dabei in zwei Wahlkreise geteilt:

    1.    Wahlkreis 198 Ahrweiler
    (Stadt Andernach, Stadt Mayen, Verbandsgemeinde Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel)

    2.    Wahlkreis 199 Koblenz
    (Stadt Bendorf, Verbandsgemeinde Rhein- Mosel, Vallendar und Weißenthurm)

    Die Ergebnisse der letzten Bundestagswahl am 26.09.2021 finden Sie hier.

  • Europawahl

    Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union. Die Europa-Abgeordneten werden alle fünf Jahre von Wählern aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen und gleichen Europawahlen als Repräsentanten der insgesamt 450 Millionen Einwohner gewählt. Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat das Europäische Parlament seine Kompetenzen Zug um Zug ausgebaut. Heute beschließt das Parlament zusammen mit dem Ministerrat Gesetze, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig sind.

    Das Europäische Parlament ist in vielerlei Hinsicht ein besonderes Parlament. Über 20 Amtssprachen kennzeichnen die Arbeit und die Arbeitsorte verteilen sich auf drei europäische Länder. Sitz des Parlaments ist Straßburg, weitere Arbeitsorte sind Brüssel und Luxemburg.

    Am 09.06.2024 hat in Rheinland-Pfalz gleichzeitig mit den Kommunalwahlen die Europawahl stattgefunden. Die Wählerinnen und Wähler haben über die Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Parlament entschieden. 

    Die Ergebnisse der letzten Europawahl finden Sie hier.

  • Kommunalwahl

    Alle fünf Jahre haben die Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen.

    Je nach Wohnort stehen folgende Ratswahlen an: Ortsbeirat, Gemeinderat, Stadtrat, Verbandsgemeinderat, Kreistag. Neben den Räten treten auch die Orts- und Stadtbürgermeister sowie die Ortsvorsteher zur Wahl an. Die Ratsmitglieder, Bürgermeister und Ortsvorsteher werden von den Bürgern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

    Am 9. Juni 2024 fanden in Rheinland-Pfalz gleichzeitig mit der Europawahl die Kommunalwahlen statt. Die Wählerinnen und Wähler haben u.a. auch über die Zusammensetzung des neuen Kreistags des Landkreises Mayen-Koblenz entschieden, der aus 50 Mitgliedern besteht. Die Ergebnisse der Kreistagswahl 2024 finden Sie hier.
    Eine Auflistung der aktuellen Mitglieder des Kreistages Mayen-Koblenz ist unter diesem Link abrufbar.

  • Landratswahl

    Der Landrat ist nach der Landkreisordnung Vorsitzender des Kreistages. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse. Zugleich ist er Leiter der Kreisverwaltung und damit Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Der Landrat wird für die Dauer von 8 Jahren von den Bürgern direkt gewählt, sofern ein Bewerber vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, wird der Landrat vom Kreistag gewählt.

    Zum Landrat kann jeder Deutsche bzw. Staatsbürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden, der am Tag der Wahl 18 aber noch keine 65 Jahre alt ist und nicht ausdrücklich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus muss der Kandidat die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die im Grundgesetz verankerte freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.

    Die letzte Landratswahl 2024 fand am 09.06.2024 statt. Die Ergebnisse finden Sie hier.

    Der neu gewählte Landrat Marko Boos tritt seinen Dienst am 1. Januar 2025 an.

    Wer kann zur Landrätin / zum Landrat gewählt werden?
    An die Wählbarkeit einer Person werden im Rahmen der Landratswahl besondere Voraussetzungen gestellt. Diese sind in § 46 Abs. 3 LKO geregelt.

    Wählbar zur Landrätin / zum Landrat ist,

    • wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
    • am Tag der Wahl das 18., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    • nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist,
    • und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

    Wie wird gewählt?

    Die Landrätin / der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Mayen-Koblenz in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält keine Bewerberin / kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerber/innen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

    Die Wahlberechtigten werden frühzeitig über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis per Wahlbenachrichtigungskarte informiert. Auf der Rückseite befindet sich dann der „Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins / Briefwahlunterlagen“. Die Briefwahlunterlagen werden durch die zuständige Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung ausgestellt.

    Wer ist wahlberechtigt?

    Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 58 i.V.m. § 1 des KWG.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen eine Hauptwohnung haben,
    • nicht nach § 2 KWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Hinweise Briefwahl:

    Um bequem und in Ruhe von zu Hause aus wählen zu können, müssen Sie Briefwahlunterlagen beantragen. Dazu gibt es drei Wege.

    1. Wenn Sie mit Hauptwohnsitz (seit mind. 3 Monaten bis zum Wahltag) im Landkreis Mayen-Koblenz gemeldet sind und darüber hinaus wahlberechtigt sind, schickt Ihnen die jeweilige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung eine Wahl-Benachrichtigung zu. Damit können Sie die Briefwahl beantragen.
    2. Sie können die Briefwahl auch einfach formlos beantragen, z. B. per Fax oder per E-Mail (Name, Anschrift und Geburtsdatum angeben) bei Ihrem Wahlamt. Das ist im Allgemeinen die Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung in Ihrer Nähe. Ggf. können Sie die Unterlagen auch online auf der jeweiligen Homepage der Verwaltung beantragen.
    3. Alternativ können Sie die Unterlagen auch persönlich bei Ihrem Wahlamt (Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung) abholen und, wenn Sie möchten, direkt vor Ort wählen. Dazu benötigen Sie Ihre Wahl-Benachrichtigung oder Ihren Ausweis.

    Bis 2 Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, in Ausnahmen bis 15 Uhr am Wahltag, kann der Wahlschein zur Briefwahl beantragt werden. Hier sind die Briefwahlunterlagen bei dem jeweiligen Wahlamt dann abzuholen. Später eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt, verlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Wer nicht gleich im Briefwahlbüro seine Stimme abgibt, sollte bitte beachten: Der Wahlbrief muss spätestens mit Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr am Wahlsonntag vorliegen.

    Den Wahlbrief also rechtzeitig in den Postkasten stecken!

  • Landtagswahl

    Der Landtag ist das oberste Organ der politischen Willensbildung des Landes Rheinland-Pfalz. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit.

    Der rheinland-pfälzische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Stimmberechtigt sind alle Deutschen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz leben. Außerdem dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die erste Stimme, die Wahlkreisstimme, dient der Wahl eines Abgeordneten in einer der Wahlkreise. Mit der zweiten Stimme, der Landesstimme, wird eine Landes- oder Bezirksliste gewählt. Sie entscheidet über die Zusammensetzung des Landtages.

    Die Ergebnisse der letzten Landtagswahl am 14.03.2021 können Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters abrufen.

  • Wahl des Beirates für Migration und Integration

    In Landkreisen, in denen mehr als 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten. Der Landkreis hat hierfür eine Satzung (Link: https://www.kvmyk.de/landkreis/kreisrecht/2024-06-24-neufassung-bmi-satzung.pdf?cid=cl1) erlassen. Zehn der Mitglieder werden direkt von den wahlberechtigten Einwohnern gewählt, fünf weitere durch den Kreistag entsandt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.

    Am 10. November 2024 hatten alle wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund die Gelegenheit, die Mitglieder des neuen Beirates für Migration und Integration (BMI) zu wählen. Das Ergebnis der Wahl kann hier (Link:  https://www.rlp-wahlen.de/K7137/BMI2024/) abgerufen werden.