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Betreuungsbehörde
Betreuungsbehörde
Was ist eine rechtliche/gesetzliche Betreuung?
Wenn Erwachsene aufgrund eines Unfalls, einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln und damit auf die Hilfe anderer angewiesen sind, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zur Unterstützung bestellen. Geregelt ist die Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff.
Nach diesen Vorschriften wird entschieden, ob und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird.
Voraussetzungen zur Eröffnung eines gesetzlichen Betreuungsverfahrens sind:
- die betroffene Person ist volljährig (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
- sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
- sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB) und
- es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), wie zum Beispiel eine Vollmacht.
Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht dabei im Vordergrund. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden.
Welche Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?
Mitarbeiter der Betreuungsbehörde und Zuständigkeiten
Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?
Informationen und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Welche Betreuungsvereine gibt es und was sind ihre Aufgaben?
Sie möchten Berufsbetreuer werden?