Förderprogramm Klimawandelanpassung durch Begrünung

Förderprogramm Klimawandelanpassung durch Begrünung 

IGS Maifeld nach Umsetzung

Maßnahmen der Begrünung tragen dazu bei, die negativen Folgen des Klimawandels abzumildern. Durchgrünungen unserer Dörfer und Städte tragen durch Schattenwirkung und Verdunstung zu deren Kühlung bei. Darüber hinaus schafft die Begrünung Lebensraum und wirkt so dem Verlust der Biodiversität entgegen. Eine Zurückhaltung und Versickerung von Niederschlägen wird gefördert; ebenso tragen Grünstrukturen zu einer Verbesserung des Mikroklimas bei.

 

Ziele sind daher:

Förderung der Klimawandelanpassung durch die Durchgrünung von Siedlungen. Hierdurch kommt es auch zu einer

·         Steigerung der Qualität des Lebensraums,

·         Förderung der Biodiversität und

·         Stärkung des Wasserrückhalts.

 

Das vorliegende Förderprogramm wird vollständig aus Fördermitteln aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) finanziert. Mit diesem Förderprogramm fördert die Landesregierung Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in den Kommunen.


Gefördert mit KIPKI-Landesmitteln - 1
  • Wer kann einen Förderantrag stellen?

    Antragsberechtigt sind

    • Kommunen und kommunale Zweckverbände für Nicht-Wohngebäude, Grünflächen sowie Spiel-, Sport- und Freizeitflächen im Siedlungsbereich bzw. siedlungsnahen Bereich.
    • Kommunen, kommunale Zweckverbände und sonstige Träger (z.B. Kirche, gemeinnützige Träger, …) von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.
  • Was wird gefördert?

    • Gebäudebegrünungen (Dach- und Fassadenbegrünungen an Nicht-Wohngebäuden inkl. Nebenanlagen)
    • Entsiegelungsmaßnahmen
    • Mobiles Grün (im Ausnahmefall!)
    • Sonstige Begrünungsmaßnahmen und (Initial-)Pflegemaßnehmen (inkl. Arbeitsmaterial/-gerät)

    Grundsätzlich sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind.

    Hinweis: Bitte beachten Sie die Zuwendungsvoraussetzungen aus der Förderrichtlinie.

  • Wie wird gefördert?

    Die Zuwendung kann als Anteil- oder Vollfinanzierung gewährt werden. Ein Eigenanteil des Antragstellers ist bei Maßnahmen bis zu 50.000 € förderfähigen Kosten nicht notwendig. Der Höchstbetrag pro Antrag beträgt maximal 50.000 €.

    Hinweis: Wir erwarten eine große Nachfrage an dem Förderprogramm. Bitte schätzen Sie die Kosten realistisch und nicht mit Pufferbeträgen. Hierdurch können weitere Förderanträge bewilligt werden können.

  • Wie sind die Antragsfristen?

    • Förderanträge können ab dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis zum 01.05.2026 gestellt werden. Das Förderprogramm endet alternativ, wenn das Förderbudget ausgeschöpft ist.
    • Anträge sind so zu stellen, dass die Maßnahme bis spätestens 31. Mai 2026 realisiert und die Fördermittel abgerufen sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie.